c. Im Strafverfahren wird die materielle Wahrheit von Amtes wegen erforscht, weshalb regelmässig das Zivilverfahren aufgeschoben wird, um der Strafbehörde die Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen. Der umgekehrte Fall, nämlich die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens, fällt gemäss Lehre und