b. Eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist insbesondere möglich, um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, abzuwarten. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus „angebracht erscheint“ ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert.