Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. Anders als beispielsweise der Zivilrichter darf er sich nicht damit begnügen, bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 2.2, m.w.H.).