Eine Sistierung steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot. Besteht offensichtlich keine Aussicht, ein Strafverfahren innert vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen, sondern das Verfahren ist in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 4 f. zu Art. 314). Die Strafverfolgungsbehörden sind denn auch grundsätzlich verpflichtet, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären. Das Strafverfahren ist besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen: Der Staatsanwalt ist dazu von Amtes wegen verpflichtet, er verfügt über