a. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu, welche in Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert wird. Demnach sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Eine Sistierung steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot.