2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Sistierungsverfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 319 ff. StPO. Die weiteren, in Art. 314 Abs. 1 lit. a, c und d StPO ebenfalls ausdrücklich angeführten Sistierungsgründe spielen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen keine Rolle. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung Seite 7 sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.