e. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, es treffe nicht zu, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, bereits erhoben worden seien. Sie habe mit der Strafklage die Einvernahme von mehreren Zeugen beantragt, ohne dass diesen Anträgen bis jetzt entsprochen worden wäre. Da die Erinnerung von Zeugen und Auskunftspersonen mit der Zeit erfahrungsgemäss abnehme, vermindere sich zunehmend der Beweiswert der Aussagen, was schliesslich zu einem Beweismittelverlust führen könne. Daher sei geboten, dass die Vorinstanz baldmöglichst die beantragten Einvernahmen durchführe.