d. Unabhängig davon sei die Sistierung aber auch deshalb ungerechtfertigt, weil gemäss Rechtsprechung zur Sistierung nur dann gegriffen werden dürfe, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende sei. Ein allfälliges Urteil des Kantonsgerichts im Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und D___ sei auf keinen Fall konstitutiv für sich im Strafverfahren vorfrageweise stellende zivilrechtliche Fragen. Mit der Sistierung habe sich die Beschwerdegegnerin eigenmächtig von der ihr obliegenden Untersuchungspflicht dispensiert.