c. Die Voraussetzungen für eine Sistierung seien aber nicht erfüllt, und zwar schon allein deshalb nicht, weil der beim Kantonsgericht hängige Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und D___ mit Verfügung vom 13. November 2015 ebenfalls bis auf weiteres sistiert worden sei. Aufgrund dieser Sistierung des Zivilprozesses sei ungewiss, wann und ob überhaupt ein materielles Urteil des Kantonsgerichts ergehen werde, welches zur Klärung zivilrechtlicher Vorfragen im Strafverfahren beitragen könnte. Die Sistierungsverfügung im Strafverfahren sei nicht haltbar und verstosse gegen das Beschleunigungsgebot.