gemacht. b. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Strafklage eingetreten, indem sie diese am 3. April 2014 zu weiteren Ermittlungen an die Kantonspolizei überwiesen habe, mit dem Vermerk, sie habe noch keine Untersuchung eröffnet. Am 2. Mai 2014 habe sie einen Durchsuchungsbefehl gegen D___ erlassen; die Kantonspolizei habe hierauf am 9. Mai 2014 bei D___ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Gegenstände beschlagnahmt. Mit dem Erlass des Durchsuchungsbefehls habe die Beschwerdegegnerin somit die Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eröffnet, es aber in