Bei der strafrechtlichen Beurteilung der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Veruntreuung seien gerade diese beim Kantonsgericht offenen Fragen von grosser Bedeutung. Daher bestehe im Strafverfahren ein erhebliches Interesse an der Klärung dieser zivilrechtlichen Vorfragen und es erscheine daher angebracht, das Untersuchungsverfahren zumindest bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils des Kantonsgerichts zu sistieren. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden (act. B 9/56)