29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). Ebenso wie die beschuldigte Person selbst ist auch die Privatklägerschaft zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt, da auch für die geschädigte Partei ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall definitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (vgl. dazu LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 314, m.w.H.). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Sistierungsverfügung ist somit gegeben.