118 Abs. 2 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt für die Ergreifung eines Rechtsmittels zudem ein rechtlich geschütztes Interesse. Wird ein Verfahren sistiert, liegt dieses Interesse in einem ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebrachten Strafverfahren. Dieser Ausfluss des Beschleunigungsgebots ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV;