1.3 Zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt sind die Parteien (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Privatklägerin und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO); der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).