Seite 4 1.2 Nach Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der (im vorliegenden Fall nicht betroffenen) Befugnisse des Einzelrichters. Eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung fällt damit in den Zuständigkeitsbereich des Obergerichts. Strafrechtliche Beschwerden werden in der zweiten Abteilung des Obergerichts behandelt. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Parteien vorgängig mitgeteilt (act. B 11 und 16) und dagegen keine Einwendungen erhoben.