Die Beratung fand am 13. September 2016 statt. Die zuständige zweite Abteilung des Obergerichts hiess die Beschwerde mit gleichentags erfolgtem Beschluss gut, hob die Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück mit der Aufforderung, das Verfahren ohne Verzug wieder aufzunehmen und fortzuführen (act. B 17). Der begründete Beschluss wird hiermit eröffnet. Erwägungen 1. Formelles