Am 10. August 2015 nahm D___ zur ergänzten Strafklage Stellung und ersuchte mit der Begründung, auch die neuen Anschuldigungen würden sich als haltlos erweisen, unverändert darum, das Verfahren baldmöglichst zu einem Abschluss zu bringen (act. B 9/36). Am 8. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin hierauf den Parteien mit, das Untersuchungsverfahren sei abgeschlossen und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sei vorgesehen, das strafrechtliche Verfahren gegen D___ wegen ungetreuer