Am 14. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, diesem Begehren von D___ nicht stattzugeben. Die beantragten Beweiserhebungen seien unumgänglich aufgrund des dringenden Verdachts auf Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (act. B 9/13). D___ hielt hierauf am 12. September 2014 erneut am Antrag auf Einstellung des Verfahrens fest (act.