Seite 2 C. Am 3. April 2014 überwies die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige zu weiteren Ermittlungen an die Kantonspolizei (act. B 9/4). Diese führte am 9. Mai 2014 eine Hausdurchsuchung bei D___ durch (act. B 9/5 und 14). Am 15. Mai 2014 nahm D___ zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung und beantragte, das Verfahren gegen sie sei unverzüglich einzustellen (act. B 9/7). Am 14. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, diesem Begehren von D___ nicht stattzugeben.