Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 13. September 2016 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2S 16 8 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ AG Privatklägerin vertreten durch: RA B___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 23.02.2016 (Verfahren Nr. U 14 403) Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Sistierungsverfügung der Vorinstanz vom 23.2.2016 im Verfahren Nr. U 14 403 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. b) der Beschwerdegegnerin: Abweisung der Beschwerde. Sachverhalt A. D___ gründete am 2. Dezember 2009 die A___ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin), welche verschiedene Dienstleistungen im Bereich der visuellen Kommunikation bezweckt. Im Juni 2012 änderten die Eigentumsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin, D___ trat aus dem Verwaltungsrat zurück und wurde neu als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Per 1. September 2013 wurde eine neue Geschäftsführerin eingesetzt und im Dezember 2013 die Funktion von D___ als Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht. B. Am 12. März 2014 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) eine Strafklage gegen D___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung (act. B 9/1). Die Beschwerdeführerin warf D___ insbesondere vor, sie habe als Geschäftsführerin mehrere Zahlungen zu Lasten der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrund bzw. aufgrund fiktiver Rechnungen ausgelöst. Zudem wurden Vorwürfe im Zusammenhang mit der Kündigung eines von der Beschwerdeführerin gemieteten Lagerraums in E___ erhoben; D___ habe die Interessen der Beschwerdeführerin nicht genügend gewahrt, indem sie weder eine Begründung der Kündigung noch eine Mieterstreckung verlangt und zudem den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin falsch über den mit der Kündigung zusammenhängenden Sachverhalt informiert habe. Seite 2 C. Am 3. April 2014 überwies die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige zu weiteren Ermittlungen an die Kantonspolizei (act. B 9/4). Diese führte am 9. Mai 2014 eine Hausdurchsuchung bei D___ durch (act. B 9/5 und 14). Am 15. Mai 2014 nahm D___ zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung und beantragte, das Verfahren gegen sie sei unverzüglich einzustellen (act. B 9/7). Am 14. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, diesem Begehren von D___ nicht stattzugeben. Die beantragten Beweiserhebungen seien unumgänglich aufgrund des dringenden Verdachts auf Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (act. B 9/13). D___ hielt hierauf am 12. September 2014 erneut am Antrag auf Einstellung des Verfahrens fest (act. B 9/22). Am 19. Mai 2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Strafklage, warf D___ zusätzlich Urkundenfälschung vor und erhob im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung weitere Vorwürfe betreffend die Verbuchung des Warenaufwandes im Jahr 2011 und Reisekosten sowie anderen Ausgaben, welche nicht geschäftsbedingt gewesen sein sollen (act. B 9/33). Am 10. August 2015 nahm D___ zur ergänzten Strafklage Stellung und ersuchte mit der Begründung, auch die neuen Anschuldigungen würden sich als haltlos erweisen, unverändert darum, das Verfahren baldmöglichst zu einem Abschluss zu bringen (act. B 9/36). Am 8. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin hierauf den Parteien mit, das Untersuchungsverfahren sei abgeschlossen und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sei vorgesehen, das strafrechtliche Verfahren gegen D___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung mittels einer Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B 9/40). D. Tags darauf, am 9. Oktober 2014, erhob D___ gegen die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (act. B 9/31.1). Mit Klageantwort vom 19. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin Abweisung der gegen sie erhobenen Klage und stellte für den Fall der Gutheissung der Klage der von D___ geltend gemachten Forderung verschiedene eigene Forderungen verrechnungsweise entgegen (act. B 9/31.3). Nach einem weiteren Schriftenwechsel (act. B 9/54.2 und B 9/54.3) fand am 30. Oktober 2015 eine mündliche Verhandlung vor Kantonsgericht statt (act. B 9/54.5). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde das zivilrechtliche Verfahren bis auf weiteres sistiert; eine Begründung für die Sistierung ist aus der Verfügung nicht ersichtlich (act. B 9/54.7). Seite 3 E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen die von der Beschwerdegegnerin unmittelbar vor Anhebung des unter lit. D erwähnten Zivilprozesses in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei mit einer Einstellung des Verfahrens keinesfalls einverstanden (act. B 9/50). Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut darum, das Verfahren fortzuführen (act. B 9/51). Am 23. Februar 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin hierauf die Sistierung der Strafuntersuchung (act. B 9/56). Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 4. März 2016 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. B 1). F. Während die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine Stellungnahme beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (act. B 8), nahm D___ nicht am Beschwerdeverfahren teil (act. B 10). Den Parteien wurde am 25. April 2016 mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den Fall ohne mündliche Verhandlung zu beraten (act. B 11). Die Beratung fand am 13. September 2016 statt. Die zuständige zweite Abteilung des Obergerichts hiess die Beschwerde mit gleichentags erfolgtem Beschluss gut, hob die Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück mit der Aufforderung, das Verfahren ohne Verzug wieder aufzunehmen und fortzuführen (act. B 17). Der begründete Beschluss wird hiermit eröffnet. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Angefochten ist im vorliegenden Fall eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden. Art. 314 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), welcher die Sistierung regelt, enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, welches Rechtsmittel gegen eine Sistierungsverfügung zu ergreifen ist und verweist in Absatz 5 lediglich darauf, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richte. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Einstellungsverfügungen mit Beschwerde anfechtbar sind. Rechtsprechung und Lehre wenden diese Bestimmung analog auch für die Anfechtung von Sistierungsverfügungen an. Seite 4 1.2 Nach Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der (im vorliegenden Fall nicht betroffenen) Befugnisse des Einzelrichters. Eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung fällt damit in den Zuständigkeitsbereich des Obergerichts. Strafrechtliche Beschwerden werden in der zweiten Abteilung des Obergerichts behandelt. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Parteien vorgängig mitgeteilt (act. B 11 und 16) und dagegen keine Einwendungen erhoben. 1.3 Zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt sind die Parteien (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Privatklägerin und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO); der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt für die Ergreifung eines Rechtsmittels zudem ein rechtlich geschütztes Interesse. Wird ein Verfahren sistiert, liegt dieses Interesse in einem ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebrachten Strafverfahren. Dieser Ausfluss des Beschleunigungsgebots ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). Ebenso wie die beschuldigte Person selbst ist auch die Privatklägerschaft zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt, da auch für die geschädigte Partei ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall definitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (vgl. dazu LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 314, m.w.H.). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Sistierungsverfügung ist somit gegeben. Ihre am 4. März 2016 der Post übergebene Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 23. Februar 2016 erfolgte innert der in Art. 396 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist von 10 Tagen rechtzeitig. 1.4 Zusammengefasst ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen somit, dass diese erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Seite 5 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Sistierungsverfügung damit, dass die angeblich schädigende Unterlassung des Kündigungsprotestes sowie auch die in der Strafklage vorgeworfenen ungerechtfertigten eigenen Dividendenzahlungen und Spesenentschädigungen Gegenstand des hängigen Zivilprozesses seien. Bei der strafrechtlichen Beurteilung der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Veruntreuung seien gerade diese beim Kantonsgericht offenen Fragen von grosser Bedeutung. Daher bestehe im Strafverfahren ein erhebliches Interesse an der Klärung dieser zivilrechtlichen Vorfragen und es erscheine daher angebracht, das Untersuchungsverfahren zumindest bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils des Kantonsgerichts zu sistieren. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden (act. B 9/56) 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Beschwerde (act. B 1) hiergegen ein, sie sei durch die Sistierungsverfügung in ihrem Anspruch auf beförderliche Durchführung des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person, D___, beschwert. Die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchung zu Unrecht sistiert und damit eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO begangen. a. Mit Strafklage vom 12. März 2014 an die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren gestellt, gegen D___ sei ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin durchzuführen. Den später zusätzlich gestellten Strafantrag wegen Zuwiderhandlung gegen das UWG und das Urheberrechtsgesetz habe die Beschwerdeführerin zwar wieder zurückgezogen, aber gleichzeitig weitere Straftatbestände, nämlich ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung geltend gemacht. b. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Strafklage eingetreten, indem sie diese am 3. April 2014 zu weiteren Ermittlungen an die Kantonspolizei überwiesen habe, mit dem Vermerk, sie habe noch keine Untersuchung eröffnet. Am 2. Mai 2014 habe sie einen Durchsuchungsbefehl gegen D___ erlassen; die Kantonspolizei habe hierauf am 9. Mai 2014 bei D___ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Gegenstände beschlagnahmt. Mit dem Erlass des Durchsuchungsbefehls habe die Beschwerdegegnerin somit die Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eröffnet, es aber in Seite 6 rechtswidriger Weise unterlassen, ihr die ihr zustehenden Parteirechte, insbesondere Teilnahmerechte an den polizeilichen Einvernahmen von D___, zu gewähren. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr zunächst angekündigtes Vorhaben, das Verfahren einzustellen, aufgegeben und ohne vorherige Ankündigung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Sistierungsverfügung erlassen. c. Die Voraussetzungen für eine Sistierung seien aber nicht erfüllt, und zwar schon allein deshalb nicht, weil der beim Kantonsgericht hängige Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und D___ mit Verfügung vom 13. November 2015 ebenfalls bis auf weiteres sistiert worden sei. Aufgrund dieser Sistierung des Zivilprozesses sei ungewiss, wann und ob überhaupt ein materielles Urteil des Kantonsgerichts ergehen werde, welches zur Klärung zivilrechtlicher Vorfragen im Strafverfahren beitragen könnte. Die Sistierungsverfügung im Strafverfahren sei nicht haltbar und verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. d. Unabhängig davon sei die Sistierung aber auch deshalb ungerechtfertigt, weil gemäss Rechtsprechung zur Sistierung nur dann gegriffen werden dürfe, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende sei. Ein allfälliges Urteil des Kantonsgerichts im Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und D___ sei auf keinen Fall konstitutiv für sich im Strafverfahren vorfrageweise stellende zivilrechtliche Fragen. Mit der Sistierung habe sich die Beschwerdegegnerin eigenmächtig von der ihr obliegenden Untersuchungspflicht dispensiert. e. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, es treffe nicht zu, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, bereits erhoben worden seien. Sie habe mit der Strafklage die Einvernahme von mehreren Zeugen beantragt, ohne dass diesen Anträgen bis jetzt entsprochen worden wäre. Da die Erinnerung von Zeugen und Auskunftspersonen mit der Zeit erfahrungsgemäss abnehme, vermindere sich zunehmend der Beweiswert der Aussagen, was schliesslich zu einem Beweismittelverlust führen könne. Daher sei geboten, dass die Vorinstanz baldmöglichst die beantragten Einvernahmen durchführe. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Sistierungsverfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 319 ff. StPO. Die weiteren, in Art. 314 Abs. 1 lit. a, c und d StPO ebenfalls ausdrücklich angeführten Sistierungsgründe spielen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen keine Rolle. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung Seite 7 sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. a. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu, welche in Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert wird. Demnach sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Eine Sistierung steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot. Besteht offensichtlich keine Aussicht, ein Strafverfahren innert vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen, sondern das Verfahren ist in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 4 f. zu Art. 314). Die Strafverfolgungsbehörden sind denn auch grundsätzlich verpflichtet, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären. Das Strafverfahren ist besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen: Der Staatsanwalt ist dazu von Amtes wegen verpflichtet, er verfügt über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. Anders als beispielsweise der Zivilrichter darf er sich nicht damit begnügen, bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 2.2, m.w.H.). b. Eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist insbesondere möglich, um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, abzuwarten. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus „angebracht erscheint“ ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist immer mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015, E. 2.1 und 2.3, m.w.H.). c. Im Strafverfahren wird die materielle Wahrheit von Amtes wegen erforscht, weshalb regelmässig das Zivilverfahren aufgeschoben wird, um der Strafbehörde die Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen. Der umgekehrte Fall, nämlich die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens, fällt gemäss Lehre und Seite 8 Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Urteil im Zivilverfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich ist. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 12 und 13a zu Art. 314; je m.w.H.). 2.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob und falls ja, inwieweit das Zivilverfahren überhaupt gleichsam konstitutiv ist für das von der Beschwerdegegnerin sistierte Strafverfahren. Hierfür ist zum einen entscheidend, was Thema des arbeitsrechtlichen Zivilprozesses ist: a. D___ verlangte mit Klage vom 9. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin, ihr ausstehenden Lohn im Betrag von Fr. 30‘000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen (act. B 9/31.1). b. In der Klageantwort vom 19. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin für den Fall der Gutheissung der eingeklagten Lohnforderung von D___ dieser Lohnforderung drei Verrechnungsforderungen gegenüber, so im Zusammenhang mit Verzugszinsen bezüglich AHV Nachdeklaration 2010 (Fr. 1‘527.75 zuzüglich Zinsen), im Zusammenhang mit Schadenersatz aufgrund unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit (Fr. 54‘270 zuzüglich Zinsen) und im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mini Cooper vom Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin in das Privatvermögen von D___ und einer damit nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorgenommenen verdeckten Gewinnausschüttung (Fr. 11‘420.50 zuzüglich Zinsen; vgl. zum Ganzen act. B 9/31.3). c. Mit Duplik vom 1. Juni 2015 (act. B 9/54.3) erklärte die Beschwerdeführerin zudem mit Bezug auf eine geltend gemachte Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 2‘115 im Zusammenhang mit den Planungskosten Stand Appenzeller Alpenbitter ebenfalls Verrechnung, sollte die Klage von D___ gutgeheissen werden. d. An Schranken im Zivilprozess vor dem Kantonsgericht gab die Beschwerdeführerin schliesslich mit Bezug auf eine weitere Forderung im Betrag von insgesamt Fr. 310‘000 eine zusätzliche Verrechnungserklärung ab; diese Forderung wurde geltend gemacht im Zusammenhang mit angeblich ungerechtfertigten Dividendenzahlungen (act. B 9/54.4). Seite 9 e. Sowohl an Schranken als auch in ihren Rechtsschriften behielt sich die Beschwerdeführerin jeweils ausdrücklich vor, weitere Forderungen gegen D___ zur Verrechnung zu bringen. 2.5 Zum anderen interessiert im vorliegenden Zusammenhang, was genau das Thema der gegen D___ eingeleiteten Strafuntersuchung ist. Nur, wenn sich im Strafprozess und im Zivilprozess gewisse Überschneidungen ergeben, besteht überhaupt ein Zusammenhang zwischen Zivil- und Strafprozess, der allenfalls - insbesondere unter Abwägung der Interessen mit Bezug auf das Beschleunigungsgebot - dazu führen kann, dass eine Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens in Betracht zu ziehen ist. a. Mit Strafklage vom 12. März 2014 machte die Beschwerdeführerin gegenüber D___ im Zusammenhang mit der Kündigung der Miete eines Lagerraumes einen Schaden von Fr. 63‘551 geltend (act. B 9/1.1, S. 5, Ziff. 3.5). Die von der Beschwerdeführerin im Zivilprozess ausdrücklich bezifferten Verrechnungsforderungen haben allesamt keinen Zusammenhang zu den Vorwürfen, die sie gegenüber D___ in der Strafklage mit Bezug auf die Auflösung des Mietverhältnisses des Lagerraums erhoben hat. Weder der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin im Zivilprozess, sie behalte sich vor, weitere Forderungen gegen die Klägerin zur Verrechnung zu bringen, noch die ausdrückliche Erwähnung, im Zusammenhang mit der Kündigung des Lagerraums sei ihr ein Schaden von Fr. 67‘551 entstanden (recte wohl Fr. 63‘551, zumindest, wenn man auf die Angaben in der Strafklage abstellt; act. B 9/31.3, S. 21 oben bzw. act. B9/1.1, S. 5, Ziff. 3.5), wird dazu führen, dass im Zivilprozess irgendwelche näheren Abklärungen mit Bezug auf den damit zusammenhängenden Sachverhalt getätigt werden, da die Beschwerdeführerin den in der Strafklage mit Fr. 63‘551 bezifferten Schaden im Zivilverfahren jedenfalls nicht formell zur Verrechnung gebracht hat. Somit ist der Zivilprozess bezüglich dieses Sachverhalts, der in der Strafklage geltend gemacht wurde, nicht konstitutiv. b. In der Strafklage vom 12. März 2014 bezog sich die Beschwerdeführerin ausserdem auf eine Zahlung von Fr. 50‘000 an F___, welche ohne Rechtsgrund erfolgt sein soll (act. B 9/1.1, S. 7 f., Ziff. 3.10). Auch diese Zahlung wird im Zivilprozess kein Thema sein. Die Zahlung wird im Zivilprozess lediglich erwähnt (siehe act. B 9/31.3, S. 8 oben und S. 14 Mitte; act. B 9/54.3, S. 23 unten), aber nicht formell zur Verrechnung gebracht. Entsprechend sind aus dem Zivilprozess, wo die Dispositionsmaxime gilt und demgemäss dieser Sachverhalt nicht weiter abgeklärt zu werden braucht, keine Ergebnisse zu erwarten, Seite 10 die im Strafprozess mit Bezug auf den Vorwurf der ungerechtfertigten Zahlung an F___ Bedeutung haben könnten. c. Weiter erhob die Beschwerdeführerin in der Strafklage vom 12. März 2014 gegenüber D___ den Vorwurf, sie habe unrechtmässig Fr. 5‘000 an G___ überwiesen im Zusammenhang mit einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin fiktiven Rechnung für diverse Übersetzungsarbeiten (act. B 9/1.1, S. 8, Ziff. 3.11). Dieser Vorwurf gegenüber D___ ist im Zivilprozess kein Thema. Somit ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil im Zivilverfahren mit Bezug auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 5‘000 an G___ für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich sein soll. d. Ein weiterer Vorwurf in der ergänzten Strafklage vom 19. Mai 2015 erfolgt mit Bezug auf die Verbuchung des Warenaufwandes 2011, welche irreführend bzw. eine Falschbuchung sein und zu einer wesentlich höheren Dividende an D___ geführt sowie Mehrsteuern von rund Fr. 32‘000 verursacht haben soll (act. B 9/33.1, S. 2, Ziff. 3). Im Zivilprozess vor Kantonsgericht wurde eine Dividendenproblematik von der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls erwähnt und vor Schranken eine ausdrückliche Verrechnungserklärung abgegeben (vgl. act. B 9/54.4, S. 2 oben). Inwieweit der damit zusammenhängende Sachverhalt auch im Strafprozess eine Rolle spielt und zudem im Zivilprozess überhaupt tatsächlich untersucht werden wird, ist allerdings offen, insbesondere, da die Beschwerdeführerin im Zivilprozess auch diverse andere Forderungen zur Verrechnung bringen will und es daher gut möglich ist, dass der Bestand und die Verrechenbarkeit der unter dem Titel der zu hohen Dividende und daraus resultierenden Mehrsteuern geltend gemachten Forderung gar nicht bzw. nicht im Einzelnen untersucht zu werden braucht, sollten bereits andere Verrechnungsforderungen dazu führen, die von D___ eingeklagte Lohnforderung von Fr. 30‘000 abzuweisen. Zudem wurde der Zivilprozess sistiert und es ist nicht bekannt, wann das dortige Verfahren weitergeführt wird. Das im Strafverfahren zu beachtende Beschleunigungsgebot spricht unter diesen Umständen klar dafür, so bald als möglich im Strafverfahren denjenigen Sachverhalt zu klären, der im Zusammenhang mit den gegen D___ erhobenen Vorwürfen von Bedeutung ist. e. Mit der ergänzten Strafklage vom 19. Mai 2015 beschuldigte die Beschwerdeführerin D___ unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsführung ausserdem, über die Konten der Beschwerdeführerin Flüge nach Dubai zu ihren Gunsten zu Unrecht doppelt belastet zu haben (act. B 9/33.1, S. 3, Ziff. 4). Zudem habe D___ im Jahr 2011 wiederholt zu Lasten der Beschwerdeführerin Ausgaben getätigt, welche nicht geschäftsbedingt gewesen seien, sondern privaten Zwecken dienten. Erwähnt werden in diesem Zusammenhang neun Seite 11 Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 9‘196.40 (act. B 9/33.1, S. 3, Ziff. 5). Diese angeblichen Privatentnahmen von D___ sind im Zivilprozess kein Thema, die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich insbesondere keine formelle Verrechnungserklärung abgegeben, weshalb im Zivilprozess weder die von ihr im Strafprozess geltend gemachten Forderungen gegenüber D___ noch der damit zusammenhängende Sachverhalt näher zu prüfen sein werden. Es ist somit auch hier kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den Strafprozess zu sistieren, um allfällige Ergebnisse mit Bezug auf den diese Themen betreffenden Sachverhalt aus dem Zivilprozess abzuwarten. 2.6 Art. 314 Abs. 3 StPO schreibt der Staatsanwaltschaft ausdrücklich vor, vor der Sistierung diejenigen Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten ist. Hierzu ist anzumerken, dass grundsätzlich unabhängig davon, ob Beweisverlust droht oder nicht, vor einer Sistierung ohnehin alle Beweise erhoben werden sollten, die zweckmässigerweise bereits abgenommen werden können (vgl. dazu LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 19 zu Art. 314). Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin diesen Pflichten bisher nicht ausreichend nachgekommen ist. 2.7 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass kein ausreichender Grund besteht, das Strafverfahren gegen D___ bis zum Abschluss des Zivilverfahrens zwischen D___ und der Beschwerdeführerin zu sistieren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin ist aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen mit der Anweisung, das Verfahren wieder aufzunehmen und ohne Verzug fortzuführen. Seite 12 3. Kosten und Entschädigung 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag obsiegt. Demnach ist ihr der von ihr geleistete Kostenvorschuss im vollen Betrag zurückzuerstatten. Über vorinstanzliche Kosten ist nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Sistierungsverfügung die Kosten bei der Hauptsache belassen wurden und demgemäss noch kein materieller Entscheid über diese Kosten ergangen ist. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1‘000 sind dem Verfahrensausgang entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 428). 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. a. Art. 436 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Parteien für den Fall der Aufhebung eines Entscheids nach Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben. Obschon Art. 436 Abs. 3 StPO dem Wortlaut nach nur auf die Aufhebung im Berufungsverfahren (Art. 409 StPO) verweist, wird dafürgehalten, die Bestimmung auch auf Beschwerdeentscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO anzuwenden (GRIESSER, a.a.O., N 4 zu Art. 436; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 436; je m.w.H.). Die Regelung in Art. 436 Abs. 3 StPO ist kongruent zu jener in Art. 428 Abs. 4 StPO betreffend die Kosten. Der Grund für die staatliche Entschädigungspflicht besteht in der Überlegung, dass der aufgehobene, vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft war und der Staat deshalb für die finanziellen Folgen einzustehen hat (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 283, Rz. 580, m.w.H.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die beschuldigte Person, D___, am vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht beteiligt hat (act. B 10), richtete die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch somit zu Recht gegen den Staat. b. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘268.45 eingereicht (act. B 13). Dieser Betrag erscheint der vorliegenden Streitsache angemessen. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist mit Fr. 1‘268.45 zu Lasten der Staatskasse zu entschädigen. Seite 13 4. Rechtsmittel 4.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Die Beschwerde ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist dagegen eine Beschwerde grundsätzlich nur möglich, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufigeres Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien in der Regel keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. 4.2 Der vom Obergericht im vorliegenden Verfahren gefällte Rückweisungsentscheid ist kein verfahrensabschliessender Entscheid (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.1, m.w.H.). Somit ist bei einer allfälligen Anfechtung mit Beschwerde beim Bundesgericht von der anfechtenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Seite 14 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde der A___ AG wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell A. Rh. vom 23. Februar 2016 in Sachen Staat gegen D___ (Verfahren Nr. U 14 403) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen mit der Aufforderung, das Verfahren ohne Verzug wieder aufzunehmen und fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00, werden auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘268.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 78 ff. BGG (Beschwerde in Strafsachen) bzw. Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 BGG. Beschwerden an das Bundesgericht haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 28. November 2016 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 14 403), intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer Seite 15