1. Das Ausstandsgesuch von A___ gegen Obergerichtspräsident Ernst Zingg wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller A___ wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 – 81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).