29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) vorgesehenen Rahmens liegende Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- erscheint diesen konkreten Umständen angemessen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 4. Rechtsmittel Gestützt auf Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über Ausstandsbegehren die Beschwerde in Strafsachen zulässig (vgl. BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 59; KELLER, a.a.O., N 13 f. zu Art. 59). Seite 14 Das Obergericht beschliesst: