Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, sofern das Ausstandsgesuch abgewiesen wird. Im vorliegenden Fall hat somit der mit seinem Antrag unterliegende Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr berücksichtigt das Gericht, dass die Vorbringen des Gesuchstellers nicht offensichtlich haltlos waren und durchaus Anlass zu vertiefter Prüfung gaben, das Ausstandsgesuch aber nach sorgfältiger Abwägung der vorgebrachten Argumente schliesslich abgewiesen wurde. Eine im unteren Bereich des von Art. 29 Abs. 1 lit.