g. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei getrennter Beurteilung verschiedener Teilnehmer einer Straftat nicht automatisch von einer zum Ausstand führenden Vorbefassung auszugehen ist und es verfehlt wäre, vorschnell und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Voreingenommenheit begründende Vorbefassung des Richtergremiums anzunehmen, führt die im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Umstände durchaus angezeigte vertiefte Prüfung der Frage, ob das Verfahren O1S 15 14 bezüglich des Gesuchstellers noch als offen gelten kann, unter sorgfältiger Abwägung der vorgebrachten Argumente somit zum Schluss, dass kein Grund besteht,