Auch ein mit anderen Personen zusammengesetztes Gerichtsgremium könnte nicht völlig ausser Acht lassen, welche rechtskräftigen Verurteilungen gegen die Haupttäter inzwischen vorliegen. Bezüglich der Rolle des Gesuchstellers ist damit, zumal hinsichtlich des hierfür entscheidenden Sachverhalts der Vorgeschichte in den Verfahren der Haupttäter gar keine näheren Feststellungen zu treffen waren, der Verfahrensausgang im Berufungsverfahren nicht in unzulässiger Weise präjudiziert.