186 StGB, je i.V.m. Art. 24 StGB, gemäss Berufungserklärung ausdrücklich geständig ist - wurde aber in den Verfahren der Haupttäter noch nicht näher geprüft. Eine unzulässige präjudizierende Wirkung, die durch die im Fall des Gesuchstellers vorgesehene ordentliche Gerichtsbesetzung der 1. Abteilung des Obergerichts verursacht werden soll, ist daher nicht erkennbar. Auch ein mit anderen Personen zusammengesetztes Gerichtsgremium könnte nicht völlig ausser Acht lassen, welche rechtskräftigen Verurteilungen gegen die Haupttäter inzwischen vorliegen.