Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013, E. 2.3). Da die Verfahren der Haupttäter rechtskräftig abgeschlossen sind, ist, unabhängig davon, wie das Berufungsgericht zusammengesetzt wird, davon auszugehen, dass die rechtskräftige Verurteilung der Haupttäter mit Bezug auf den gesamten Sachverhaltskomplex auch im Verfahren O1S 15 14, das den Gesuchsteller betrifft, mitberücksichtigt werden wird. Die Rolle des Gesuchstellers als Anstifter - wobei der Gesuchsteller der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung und zu Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 StGB, je i.V.m.