f. Insoweit der Gesuchsteller vorbringt, die rechtliche Beurteilung der Haupttäter habe unzweifelhaft erheblich präjudizierende Wirkung auf die Anstifter, da diese nach der Strafandrohung zu strafen seien, die auf den Täter Anwendung finde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Anstifter zwar von Gesetzes wegen derselben Strafdrohung wie der Täter untersteht (Art. 24 Abs. 1 StGB; vgl. auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],