Damit, wie diese Rolle des Gesuchstellers im Einzelnen zu beurteilen und einzuordnen ist, hat sich das Obergericht in den die Haupttäter betreffenden Verfahren, wie aus den obigen Zitaten ersichtlich ist, nicht näher befasst. Auf den Gesuchsteller und seine Rolle wurde, wenn überhaupt, nur sehr am Rande Bezug genommen. Für die Beurteilung des den Haupttätern vorgeworfenen Tathergangs war die Vorgeschichte und dabei insbesondere die Rolle des Gesuchstellers nämlich nicht entscheidend. In den vom Obergericht am 18. Juni 2012 beurteilten Berufungsverfahren betreffend die Haupttäter ging es „um die Beurteilung des tätlichen Angriffs auf F___“ (vgl. dazu Urteil C___, O1S 11 8, S. 10, Ziff.