e. Der Gesuchsteller hat sich bereits im Verfahren vor Kantonsgericht (K3S 14 3) der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 StGB, je. i. V .m. Art. 24 StGB, schuldig bekannt und bestreitet damit nicht grundsätzlich, als Anstifter eine Rolle in der Vorgeschichte zum Vorfall vom 8. Juni 2010 im Stall von F___ gespielt zu haben. Damit, wie diese Rolle des Gesuchstellers im Einzelnen zu beurteilen und einzuordnen ist, hat sich das Obergericht in den die Haupttäter betreffenden Verfahren, wie aus den obigen Zitaten ersichtlich ist, nicht näher befasst.