Mithin sei massgebend, dass sich die Beteiligten im Vorfeld darauf geeinigt hätten, den Privatkläger nicht schwer zu verletzen.“ - S. 33, Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren: „Dieser habe keine Kenntnis davon gehabt, welcher Betrag mit dem Auftraggeber A___ für die Ausführung der Tat vereinbart worden sei.“ - S. 33, Würdigung durch das Obergericht: „E___ … wusste auch, dass ein Bauer Geld dafür bezahlte, dass sein Nachbar zusammengeschlagen werde …“ - S. 47, Dem Gesamtverschulden adäquate Einzelstrafe: „Hauptinitiator für den Überfall war A___.“