Seite 10 anwesend gewesen, Letzterer habe aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden, was gesprochen worden sei. Mithin sei massgebend, dass sich die Beteiligten im Vorfeld darauf geeinigt hätten, den Privatkläger nicht schwer zu verletzen.“ - S. 33, Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren: