nommenen Gedankengänge und Wertungen gebunden fühle. Das Bild, dass sich der Gesuchsgegner allenfalls vom Gesuchsteller in den Verfahren der Haupttäter gemacht habe, sei ohne Einhaltung des rechtlichen Gehörs entstanden, was nicht einfach zu korrigieren sei (act. 4, S. 4 f., Ziff. 8). d. Um die Stichhaltigkeit dieser Vorbringen zu prüfen, ist zunächst festzustellen, ob und falls ja, inwieweit sich das Obergericht - und damit der Gesuchsgegner als Gerichtsvorsitzender und Verfahrensleiter - in den Verfahren der Haupttäter überhaupt mit der Rolle des Gesuchstellers auseinandergesetzt hat.