c. Der Gesuchsteller argumentiert insbesondere, dass der Gesuchsgegner in seiner Funktion als Obergerichtspräsident bei den Urteilen vom 18. Juni 2012 gegen die Haupttäter von einem Sachverhalt ausgegangen sei, wie er ihn aus den Akten und aus den Darlegungen der Verteidiger gekannt habe. Es sei durchaus möglich, dass im neuen Verfahren auch andere Aspekte noch auftauchten, die letztlich ein anderes Bild ergeben würden, als dies im Verfahren der Haupttäter der Fall gewesen sei. Im Hinblick auf diese Vorbefassung bestehe die Gefahr, dass die Erkenntnisse des Gesuchsgegners im neuen Verfahren durch die alten Verfahren beeinflusst würden, insbesondere, dass er sich an die damals vorge-