Eine abstrakte Abgrenzung, was verfassungs- und konventionskonform ist, ist gerade nicht möglich, sondern es ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob sich die Person, gegen die sich das Ausstandsgesuch richtet, aufgrund der Mehrfachbefassung bereits in einem Mass festgelegt hat, welches sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt (KELLER, a.a.O., N 31 zu Art. 56, m.w.H.).