Seite 9 Dass in den Verfahren vor dem Kantonsgericht für die Verfahren der Haupttäter einerseits und das Verfahren des Gesuchstellers andererseits unterschiedliche Gerichtsbesetzungen erfolgten, worauf der Gesuchsteller hinweist, heisst nicht, dass im hier zur Beurteilung stehenden konkreten Fall offensichtlich ein Ausstandsgrund anzunehmen ist.