b. Insoweit der Gesuchsteller argumentiert, die präjudizierende Wirkung sei derart augenfällig, dass zunächst auf eine ausführliche Begründung des Ausstandsgesuchs verzichtet worden sei (vgl. act. 4, S. 2, Ziff. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung wird bei einer Gerichtsperson, die in verschiedenen Verfahren in der gleichen Funktion amtet, automatisch ein Ausstandsgrund angenommen, selbst wenn der gleiche Sachverhaltskomplex eine Rolle spielt.