24 StGB in dieser Vorgeschichte notabene nicht (vgl. act. 9/5: Berufungserklärung im Verfahren O1S 15 14). Rein zeitlich gesehen stehen somit in den Verfahren gegen den Gesuchsteller einerseits und den Verfahren gegen die Haupttäter andererseits nicht dieselben Sachverhaltselemente im Vordergrund, geht es doch im einen Fall vorwiegend um die sich zeitlich früher abgespielte Vorgeschichte vor dem 8. Juni 2010 und im anderen Fall hauptsächlich um den wenige Minuten dauernden Vorfall vom 8. Juni 2010 im Stall von F___. Die verschiedenen Sachverhaltselemente hängen aber naturgemäss zusammen und bilden gemeinsam einen Sachverhaltskomplex, der in allen Verfahren eine Rolle spielt.