15 14 eingeschrieben) vor allem auch die Vorgeschichte zu den Ereignissen im Stall von F___ und damit die Rolle des Gesuchstellers als Anstifter von Interesse. Der Gesuchsteller bestreitet seine Rolle als Anstifter zu einfacher Körperverletzung und zu Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB in dieser Vorgeschichte notabene nicht (vgl. act. 9/5: Berufungserklärung im Verfahren O1S 15 14).