Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den obergerichtlichen Verfahren, in dem der Gesuchsteller Angeschuldigter ist (O1S 15 14) bzw. die drei Haupttäter Angeschuldigte waren (O1S 11 8 / O1S 11 9 / O1S 11 10+11) insoweit um dieselbe Sache, als derselbe Sachverhaltskomplex im weiteren Sinne betroffen ist und sich damit mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts in diesen Verfahren automatisch Überschneidungen ergeben. Während es jedoch in den Verfahren gegen die drei Haupttäter insbesondere darum ging, festzustellen, was sich am 8. Juni 2010 im Stall von F___ genau abgespielt hatte, ist im Verfahren gegen den Gesuchsteller (beim Obergericht unter der Verfahrensnummer O1S