2.3. a. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den obergerichtlichen Verfahren, in dem der Gesuchsteller Angeschuldigter ist (O1S 15 14) bzw. die drei Haupttäter Angeschuldigte waren (O1S 11 8 / O1S 11 9 / O1S 11 10+11) insoweit um dieselbe Sache, als derselbe Sachverhaltskomplex im weiteren Sinne betroffen ist und sich damit mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts in diesen Verfahren automatisch Überschneidungen ergeben.