Seite 8 Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann also zusammengefasst nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.3.1, m.w.H.).