Werden Mittäter nicht in einem einzigen Verfahren, sondern - aus welchen Gründen auch immer - in getrennten Verfahren beurteilt, ist nicht auszuschliessen, dass die einzelnen Angeschuldigten sich gegenseitig belasten. Es wäre indessen verfehlt, wenn aufgrund solcher Konstellationen vorschnell und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände eine automatisch zum Ausstand führende Voreingenommenheit des Richtergremiums angenommen werden dürfte (vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Bundesgerichts 1P.648/2002 vom 4. März 2003, E. 3.4; BGE 115 Ia 34, E. 2c/cc). Ob eine unzulässige, den