Beurteilung eines Mitbeschuldigten in einem separaten Verfahren tatsächlich als nicht mehr offen gilt, sind jedoch immer die konkreten Umstände (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2, m.w.H.). Es stellt sich namentlich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn tatsächlich nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt. Werden Mittäter nicht in einem einzigen Verfahren, sondern - aus welchen Gründen auch immer - in getrennten Verfahren beurteilt, ist nicht auszuschliessen, dass die einzelnen Angeschuldigten sich gegenseitig belasten.