d. Zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob im konkreten Fall ein Ausstandsgrund gegeben ist oder nicht. Dabei ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Die blosse Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit führt noch nicht dazu, dass dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist. Zwar kann es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich heikel erscheinen, wenn verschiedene Teilnehmer einer gleichen Straftat durch dasselbe Richtergremium beurteilt werden, nachdem dieses bereits einmal in der Sache entschieden hat. Ausschlaggebend dafür, ob im Einzelfall ein Schuldvorwurf wegen der