b StPO vor, dass Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu beurteilen sind, so dass sich die Frage nach einem Ausstandsgrund zum Vornherein gar nicht stellt. Im vorliegenden Fall wurde dieser Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht gewahrt, worauf der Gesuchsteller richtig hinweist. Allerdings können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (vgl. Art. 30 StPO). Ob im vorliegenden Fall eine solche Trennung gerechtfertigt war oder nicht, spielt für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs keine entscheidende Rolle, weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden kann.