Urteile des Bundesgerichts 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 3.3). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht bei den Parteien entstehen können, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Dieser Problematik Rechnung tragend sieht Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor, dass Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu beurteilen sind, so dass sich die Frage nach einem Ausstandsgrund zum Vornherein gar nicht stellt.