Seite 7 c. Eine Mehrfachbefassung mit demselben Sachverhaltskomplex, insbesondere, wenn dasselbe Richtergremium die in nahem sachlichen Zusammenhang stehenden Taten mehrerer Teilnehmer in verschiedenen Parallelverfahren beurteilt, kann aber, worauf der Gesuchsteller seine Argumentation stützt, im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BOOG, a.a.O., N 28 zu Art. 56; Urteile des Bundesgerichts 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 3.3).