andere Autoren erachten eine Gleichheit der Angelegenheit auch bereits bei eng zusammenhängenden Strafverfahren als gegeben (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 18 zu Art. 56). Ist aber, wie dies beim Gesuchsgegner der Fall ist, eine Gerichtsperson mehrfach in derselben Stellung (hier als Obergerichtspräsident) in Verfahren mit unterschiedlichen Parteien befasst, liegt aber auch dann kein Fall vor, der gestützt auf Art. 56 lit. b StPO automatisch zum Ausstand führen würde.