Im vorliegenden Fall wird dem Gesuchsgegner nicht vorgehalten, er habe in der Funktion zweier verschiedener Behörden mit der gleichen Sache zu tun gehabt. Eine gleiche Sache ist zudem grundsätzlich nur anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Rechtsfragen (vgl. auch KELLER, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 56); andere Autoren erachten eine Gleichheit der Angelegenheit auch bereits bei eng zusammenhängenden Strafverfahren als gegeben (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 18 zu Art. 56).